Satzung KSK
Satzung des Kaiserslauterer Schwimmsportklubs 1911 e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der am 11. Juni 1911 in Kaiserslautern gegründete Verein führt den Namen
„Kaiserslauterer Schwimmsportklub 1911“, abgekürzt KSK.
Der Verein hat seinen Sitz in Kaiserslautern und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Kaiserslautern eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Pfalz im Landessportbund Rheinland-Pfalz und des
Südwestdeutschen Schwimmverbandes (SWSV), somit auch Mitglied des Deutschen
Schwimmverbandes (DSV).
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Amateur-Schwimmsports in all seinen Fachsparten und der
sportlichen Jugendpflege.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Übungsstunden und
Sportwettkämpfen sowohl im Wettkampf- als auch im Breiten- und Freizeitsportbereich.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist frei von parteipolitischen und konfessionellen Bindungen.
§ 3 Fachverband, Verbandsgerichtsbarkeit
1. Verbandsstreitigkeiten werden nach Maßgabe der Rechtsordnung des DSV durch ein
Schiedsgericht geregelt. Die Rechtordnung des DSV ist Teil dieser Satzung. Der
Schiedsgerichtsbarkeit ist insoweit auch jedes einzelne Mitglied unterworfen.
Die dem Verein zustehende Ordnungsgewalt wird für den Fall eine Verstoßes eines Mitgliedes
gegen die Vorschriften des DSV, des Südwestdeutschen Schwimmverbandes und seiner
Gliederungen im Rahmen der Rechtsordnung des DSV auf den DSV bzw. den
Südwestdeutschen Schwimmverband und dessen Gliederungen übertragen.
Disziplinar- und Ordnungsmaßnahmen können auf Antrag von Organen des DSV, des
Südwestdeutschen Schwimmverbandes und seiner Gliederungen sowie des Vereins und
jedes einzelnen Mitgliedes verhängt werden gegen Organe des DSV, des Südwestdeutschen
Schwimmverbandes und seiner Gliederungen sowie den Verein und jedes einzelne Mitglied
wegen
a) Nichtbeachtung der Satzung, Ordnung und Beschlüsse des DSV, des Südwestdeutschen
Schwimmverbandes und seiner Gliederungen.
b) Zuwiderhandlungen gegen Grundsätze sportlichen Verhaltens oder gegen die Interessen
des DSV, des Südwestdeutschen Schwimmverbandes und seiner Gliederungen.
2. Die Satzung des Vereins und seine Beschlüsse dürfen dem Satzungsrecht des
Südwestdeutschen Schwimmverbandes und seiner Gliederungen nicht widersprechen.
Die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des DSV, des Südwestdeutschen
Schwimmverbandes und seiner Gliederungen sind auch für das Mitglied verbindlich, soweit
sie sich auf das einzelne Mitglied beziehen. Das Mitglied erkennt durch seinen Vereinsbeitritt
diese Verbindlichkeiten an.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an die Vereinsleitung ein schriftliches
Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des
Vereins.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden
Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von 6 Wochen zulässig. Voraussetzung für die Kündigung ist eine mindestens einjährige
Mitgliedschaft.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem
Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von
Anordnungen der Organe des Vereins,
c) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben
unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels
eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen.
§ 6 Beiträge
Von Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Eine Einzugsermächtigung muss erteilt werden.
Alle evtl. anfallenden DSV-Gebühren für Wettkämpfe (z. B. ID-Karte laut Wettkampfpassverordnung
des DSV) werden zusätzlich erhoben und per Lastschrift eingezogen.
Die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrages, die Aufnahmegebühr sowie außerordentliche Beiträge
werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder
können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsleiterversammlungen als Gäste
teilnehmen.
Als Mitglieder der Vereinsleitung sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar
(Ausnahme: Jugendwart).
2. Bei der Wahl des Jugendwarts haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 21. Lebensjahr
Stimmrecht. Als Jugendwart können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt
werden.
§ 8 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen,
können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt
werden:
a) Verweis
b) angemessene Geldstrafe
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des
Vereins.
d) Ausschluss, siehe § 5, Absatz 3.
Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
§ 9 Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 4.2) oder gegen eine Maßregelung (§ 8) ist Einspruch
zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim
Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet die Vereinsleitung endgültig.
§ 10 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) die Vereinsleitung
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alle alljährlich statt
und zwar im ersten Jahresdrittel.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit
entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der geschäftsführende Vorstand oder die Vereinsleitung beschließt oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt
hat.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden. Dies geschieht
durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung und durch Verkündung im
Vereinsnachrichtenblatt und Vereinsaushangkasten. Zwischen dem Tag der Einladung und
dem Termin der Versammlung muss mindestens eine Frist von drei Wochen liegen.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des geschäftsführenden Vorstandes und der Vereinsleitung
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes und der Vereinsleitung
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen und die Wahl eines Ehrenmitgliedes können nur mit einer Mehrheit von
zwei Drittel der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.
Anmerkung: Bestimmungen über die Auflösung des Vereins siehe § 18 dieser Satzung.
8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge spätestens eine Woche
vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer
zwei Drittel Mehrheit dies zulässt.
9. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder
dies beantragen.
10. Wahlen: Gewählt werden kann nur, wer zur Wahl vorgeschlagen wird und seine Bereitschaft
zur Kandidatur gegenüber dem Sitzungsleiter erklärt hat. Stimmzettel, die andere Namen als
die vorgeschlagener und zu Kandidatur bereiter Kandidaten aufweisen, sind ungültig.
Gewählt ist, wird die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los.
Nimmt ein gewählter Kandidat die Wahl nicht an, dann ist die Kandidatenliste neu zu eröffnen
und ein neuer Wahlgang durchzuführen.
Wer gewählt ist und die Wahl nicht annimmt, kann für den neuen Wahlgang nicht wieder
kandidieren.
11. Über Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein
Bericht aufzunehmen, der von diesem und dem Vorsitzenden oder Versammlungsleiter zu
unterzeichnen ist.
§ 12 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
Vorsitzender
Stellvertretender Vorsitzender
Schatzmeister
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den
Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Jeder von ihnen ist allein
vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei
Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
§ 13 Vereinsleitung
Die Vereinsleitung besteht aus:
Geschäftführendem Vorstand
Schriftführer
Technischem Leiter
Sportlichem Leiter Schwimmen
Abteilungsleiter Master-Schwimmen
Abteilungsleiter Wasserball
Pressewart Schwimmen
Pressewart Wasserball
Kulturwart
Jugendwart
Max. 10 Beisitzern
mit festen Aufgabengebieten, die in ihrer genauen Abgrenzung in der Geschäftsordnung
festgeschrieben sind.
1. Der Jugendwart wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins
gewählt (§ 7.2). Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
2. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen von geschäftsführendem Vorstand und
Vereinsleitung. Die Vereinsleitung tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder
drei seiner Mitglieder es beantragen. Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
3. Zu den Aufgaben der Vereinsleitung gehören:
a) Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von
Anregungen von Mitgliedern der Vereinsleitung und der Jugendversammlung.
b) Erstellung des Etats
c) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern in letzter Instanz.
4. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer
schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch die
Vereinsleitung nicht notwendig ist.
Die Vereinsleitung ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu
informieren.
5. Die Aufgaben der Mitglieder der Vereinsleitung sowie die Abgrenzung der Vereinsressorts regelt
die Geschäftsordnung des Vereins.
6. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes der Vereinsleitung ist diese berechtigt, ein neues Mitglied
kommissarisch bis zur Wahl bei der nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
7. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse
bilden, deren Mitglieder von der Vereinsleitung berufen werden.
8. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den zuständigen
Ausschussleiter einberufen.
9. Über die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes, der Vereinsleitung, der Ausschüsse
sowie der Jugend- und Abteilungsleiterversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das
vom Versammlungsleiter und dem vom ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
10. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und der Vereinsleitung werden durch die
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im
Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Jedes Mitglied der Vereinsleitung und des geschäftsführenden Vorstandes ist einzeln zu wählen.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
§ 14 Kassenprüfer
Die Kassenführung des Vereins sowie eventuelle Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr
durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Diese haben
das Recht zur jederzeitigen Kontrolle. Daneben haben sie die Pflicht, die Kasse vor der
Jahresversammlung zu prüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und
beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Finanzgeschäfte des Vereins die Entlastung des
Schatzmeisters. Die Kassenprüfer müssen Mitglied des Vereins sein und dürfen kein Amt in der
Vereinsleitung des KSK haben.
§ 15 Ehrungen
Der Geschäftsführende Vorstand kann Ehrungen vornehmen
a. für besondere Verdienste
b. für besondere sportliche Leistungen
c. für langjährige Mitgliedschaft
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag einen Ehrenpräsidenten mit Sitz und Stimme in die
Vereinsleitung wählen. Des Weiteren kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
Für die Wahl eines Ehrenpräsidenten bzw. die Ernennung von Ehrenmitgliedern ist die zwei Drittel
Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Mitglieder, die dem Verein ohne Unterbrechung 60 Jahre angehören, werden zu Ehrenmitgliedern
ernannt.
§ 16 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein die folgenden Ordnungen:
1. Geschäftsordnung
2. Jugendordnung
Diese Ordnungen müssen von der Vereinsleitung mit zwei Drittel Mehrheit beschlossen werden.
§ 17 Haftpflicht
Der Verein haftet den Mitgliedern nicht für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Gefahren und
Sachverluste, soweit sie nicht durch Versicherungsschutz gedeckt sind.
Der Verein ist verpflichtet eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
§ 18 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesen Zwecken einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) die Vereinsleitung mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder
beschlossen hat, oder
b) von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert
wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich
vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von
drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
sein Vermögen an das Sportamt der Stadt Kaiserslautern mit der Zweckbestimmung, dass
dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Schwimmsports
verwendet werden darf.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt und tritt in Kraft mit der
Eintragung im Vereinsregister.
Kaiserslautern, 21.04.2007
gez. Harald Nowotny
1. Vorsitzender

