Vereinssatzung
Stand: 2020
Stand: 2020
Die Satzung steht als PDF Dokument zur Verfügung: Satzung 2020
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der am 11. Juni 1911 in Kaiserslautern gegründete Verein führt den Namen „Kaiserslauterer Schwimmsportklub 1911“, abgekürzt KSK.
Der Verein hat seinen Sitz in Kaiserslautern und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kaiserslautern eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Pfalz im Landessportbund Rheinland-Pfalz und des Südwestdeutschen Schwimmverbandes (SWSV), somit auch Mitglied des Deutschen Schwimmverbandes (DSV).
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Amateur-Schwimmsports in all seinen Fachsparten und der sportlichen Jugendpflege.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Übungsstunden und Sportwettkämpfen sowohl im Wettkampf- als auch im Breiten- und Freizeitsportbereich.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist frei von parteipolitischen und konfessionellen Bindungen.
§ 3 Fachverband, Verbandsgerichtsbarkeit
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen.
§ 6 Beiträge
Von Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Eine Einzugsermächtigung muss erteilt werden.
Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages, die Aufnahmegebühr sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Auf Antrag können Mitglieder von der Beitragspflicht für 6 Monate befreit werden. Die Beitragsbefreiung kann maximal um weitere 6 Monate verlängert werden. Über die Beitragsbefreiung entscheidet der Vorstand.
§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 8 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) angemessene Geldstrafe
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
d) Ausschluss, siehe § 5, Absatz 3.
Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
§ 9 Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 4.2) oder gegen eine Maßregelung (§ 8) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet die Vereinsleitung endgültig.
§ 10 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) die Vereinsleitung
§ 11 Mitgliederversammlung
Wer gewählt ist und die Wahl nicht annimmt, kann für den neuen Wahlgang nicht wieder kandidieren.
§ 12 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
Vorsitzender
Stellvertretender Vorsitzender
Schatzmeister
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten.
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
§ 13 Vereinsleitung
Die Vereinsleitung besteht aus:
Geschäftsführendem Vorstand
Schriftführer
Technischem Leiter
Sportlichem Leiter Schwimmen
Abteilungsleiter Master-Schwimmen
Abteilungsleiter Wasserball
Pressewart Schwimmen
Pressewart Wasserball
Kulturwart
Jugendwart
Max. 10 Beisitzern
§ 14 Kassenprüfer
Die Kassenführung des Vereins sowie eventuelle Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Diese haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle. Daneben haben sie die Pflicht, die Kasse vor der Jahresversammlung zu prüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und können bei ordnungsgemäßer Führung der Finanzgeschäfte des Vereins die Entlastung der Vereinsleitung beantragen. Die Kassenprüfer müssen Mitglied des Vereins sein und dürfen kein Amt in der Vereinsleitung des KSK haben.
§ 15 Ehrungen
Der Geschäftsführende Vorstand kann Ehrungen vornehmen
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag einen Ehrenpräsidenten mit Sitz und Stimme in die Vereinsleitung wählen. Des Weiteren kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
Für die Wahl eines Ehrenpräsidenten bzw. die Ernennung von Ehrenmitgliedern ist die zwei Drittel Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Mitglieder, die dem Verein ohne Unterbrechung 60 Jahre angehören, werden zu Ehrenmitgliedern ernannt.
§ 16 Haftpflicht
Der Verein haftet den Mitgliedern nicht für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverluste, soweit sie nicht durch Versicherungsschutz gedeckt sind. Der Verein ist verpflichtet eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
§ 17 Auflösung des Vereins
Kaiserslautern, 25.06.2020
gez. Thilo Vollrath
Vorsitzender
Satzung des Kaiserslauterer Schwimmsportklubs 1911 e. V.
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der am 11. Juni 1911 in Kaiserslautern gegründete Verein führt den Namen „Kaiserslauterer Schwimmsportklub 1911“, abgekürzt KSK.
Der Verein hat seinen Sitz in Kaiserslautern und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kaiserslautern eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Pfalz im Landessportbund Rheinland-Pfalz und des Südwestdeutschen Schwimmverbandes (SWSV), somit auch Mitglied des Deutschen Schwimmverbandes (DSV).
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Amateur-Schwimmsports in all seinen Fachsparten und der sportlichen Jugendpflege.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Übungsstunden und Sportwettkämpfen sowohl im Wettkampf- als auch im Breiten- und Freizeitsportbereich.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist frei von parteipolitischen und konfessionellen Bindungen.
§ 3 Fachverband, Verbandsgerichtsbarkeit
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen.
§ 6 Beiträge
Von Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Eine Einzugsermächtigung muss erteilt werden.
Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages, die Aufnahmegebühr sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Auf Antrag können Mitglieder von der Beitragspflicht für 6 Monate befreit werden. Die Beitragsbefreiung kann maximal um weitere 6 Monate verlängert werden. Über die Beitragsbefreiung entscheidet der Vorstand.
§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 8 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) angemessene Geldstrafe
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
d) Ausschluss, siehe § 5, Absatz 3.
Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
§ 9 Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 4.2) oder gegen eine Maßregelung (§ 8) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet die Vereinsleitung endgültig.
§ 10 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) die Vereinsleitung
§ 11 Mitgliederversammlung
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer zwei Drittel Mehrheit dies zulässt.
Nimmt ein gewählter Kandidat die Wahl nicht an, dann ist die Kandidatenliste neu zu eröffnen und ein neuer Wahlgang durchzuführen.
Wer gewählt ist und die Wahl nicht annimmt, kann für den neuen Wahlgang nicht wieder kandidieren.
§ 12 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
Vorsitzender
Stellvertretender Vorsitzender
Schatzmeister
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten.
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
§ 13 Vereinsleitung
Die Vereinsleitung besteht aus:
Geschäftsführendem Vorstand
Schriftführer
Technischem Leiter
Sportlichem Leiter Schwimmen
Abteilungsleiter Master-Schwimmen
Abteilungsleiter Wasserball
Pressewart Schwimmen
Pressewart Wasserball
Kulturwart
Jugendwart
Max. 10 Beisitzern
§ 14 Kassenprüfer
Die Kassenführung des Vereins sowie eventuelle Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Diese haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle. Daneben haben sie die Pflicht, die Kasse vor der Jahresversammlung zu prüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und können bei ordnungsgemäßer Führung der Finanzgeschäfte des Vereins die Entlastung der Vereinsleitung beantragen. Die Kassenprüfer müssen Mitglied des Vereins sein und dürfen kein Amt in der Vereinsleitung des KSK haben.
§ 15 Ehrungen
Der Geschäftsführende Vorstand kann Ehrungen vornehmen
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag einen Ehrenpräsidenten mit Sitz und Stimme in die Vereinsleitung wählen. Des Weiteren kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
Für die Wahl eines Ehrenpräsidenten bzw. die Ernennung von Ehrenmitgliedern ist die zwei Drittel Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Mitglieder, die dem Verein ohne Unterbrechung 60 Jahre angehören, werden zu Ehrenmitgliedern ernannt.
§ 16 Haftpflicht
Der Verein haftet den Mitgliedern nicht für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverluste, soweit sie nicht durch Versicherungsschutz gedeckt sind. Der Verein ist verpflichtet eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
§ 17 Auflösung des Vereins
Kaiserslautern, 25.06.2020
gez. Thilo Vollrath
Vorsitzender